Teilnahmebedingungen

Teilnahmebedingungen für die Kinderspielstadt Klein NeFingen 2024

Die Zehntscheuer Deizisau (in Folge Veranstalter genannt), Einrichtung des Kreisjugendring Esslingen e.V., ist verantwortlicher Träger der Maßnahme.

Dieser Vertrag ist verbindlich zustande gekommen, wenn der Teilnehmer bzw. sein sorgeberechtigter Vertreter diesen Vertrag unterzeichnet hat und eine Bestätigung durch den Veranstalter erfolgt ist. Die Sorgeberechtigten erkennen durch ihre Unterschrift auf der Elternerklärung diese Teilnahmebedingungen an. Der Sorgeberechtigte erteilt mit seiner Unterschrift die Genehmigung, dass das Kind an den ausgeschriebenen Programmen und Aktivitäten teilnehmen darf und dass die ausgeschriebenen Transportmittel und Sportgeräte genutzt werden können. Den Teilnehmern ist bekannt, dass die Ferienbetreuung auf dem Gelände der Gemeindehalle Deizisau, auf dem Sportplatz B10 und auf dem Festplatzgelände stattfindet. Die Aufsichtspflicht des Betreuungsteams beginnt und endet auf dem Gelände der Gemeindehalle Deizisau / Festplatz, es sei denn, dass während der Ferienbetreuungszeiten auch Unternehmungen außerhalb angeboten werden. Die Aufsichtspflicht beginnt während der Ferienbetreuung um 09.30 Uhr und endet um 16.30 Uhr.
 

Für die Dauer der Betreuung übertragen die Sorgeberechtigten die Ausführung der Aufenthaltspflicht bzw. des Aufenthaltsbestimmungsrechtes mit der Aufsichtspflicht für das Kind dem Veranstalter, der sie im erforderlichen Ausmaß an verantwortliche Mitarbeiter weiter überträgt. Die Sorgeberechtigten bestätigen, dass das Kind gesund ist bzw. nur an den auf der Elternerklärung angegebenen Erkrankungen/Beschwerden leidet. Sollten sich kurzfristige Veränderungen am Gesundheitszustand einstellen, werden die Sorgeberechtigten den Veranstalter unverzüglich unterrichten. Die Sorgeberechtigten verpflichten sich, den Veranstalter schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind eine ansteckende Krankheit hat, Krankheitserreger im Körper trägt oder ausscheidet, ohne selbst erkrankt zu sein, oder wenn ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit leidet oder wenn ein entsprechender Verdacht besteht. Sollte während der Betreuung eine ansteckende Krankheit bei einem Kind auftreten, behalten sich die Veranstalter vor, dies unverzüglich den Eltern zu melden und das Kind kurzfristig abholen zu lassen. Sichergestellt sein muss, dass während der gesamten Dauer der Spielstadt, das Kind von einer bevollmächtigten Person abgeholt werden kann.
Der Veranstalter übernimmt die Aufsichtspflicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Aufsicht wird von den verantwortlichen Mitarbeitern in dem Umfang wahrgenommen, der zumutbar ist. Die sorgfältige Wahrnehmung der Aufsichtspflicht ist nicht mit einer lückenlosen Überwachung jedes Kindes zu jeder Zeit gleichzusetzen. Den Weisungen der aufsichtführenden Personen hat jeder Teilnehmer an der Ferienbetreuung nachzukommen. Ein schuldhaftes Verhalten des Kindes kann eine Haftung des Veranstalters ausschließen. Für die mutwillige bzw. fahrlässige Zerstörung von Mobiliar, Fahrzeugen oder Ausrüstungen werden die Teilnehmer bzw. ihre sorgeberechtigten Vertreter zum Schadensersatz herangezogen. Fahrlässige Beschädigungen können, soweit vorhanden, über die Haftpflichtversicherung des Teilnehmers reguliert werden. 

Der Teilnehmer kann zu jeder Zeit vor Beginn der Betreuung vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt sollte aus Beweissicherungsgründen schriftlich und per Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Tritt der Teilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung die Betreuung nicht an, so gilt dies als am Beginn der Kinderferienbetreuung erklärter Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Teilnehmer zurück, kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Diese beträgt bei einem Rücktritt von 10 Tagen bis zum Beginn der Maßnahme 60 Prozent der Teilnahmegebühren. Mit Beginn der Maßnahme besteht kein Anspruch auf Rückerstattung. Die Berechnung der Pauschalsätze berücksichtigt die gewöhnlich ersparten Aufwendungen. Der Teilnehmer hat nach § 309 Ziffer 5 BGB die Möglichkeit den Nachweis zu führen, dass ein Schaden entweder gar nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist. 
 

Der Veranstalter erwartet, dass die Teilnehmer die Grundregeln des Zusammenlebens in einer Gemeinschaft kennen und respektieren. Die Teilnehmer werden bei der Kinderspielstadt Klein NeFingen aus pädagogischen Gründen überdies dazu angehalten, kleinere Aufgaben für die Allgemeinheit, wie beispielsweise Putz- und Ordnungsdienste, zu übernehmen.
Sollte ein Teilnehmer grob gegen die Grundregeln verstoßen oder wiederholt das Gemeinschaftsleben schwerwiegend stören, gibt der Teilnehmer dem Veranstalter die Möglichkeit, ihn ohne Erstattung des vollen oder anteilmäßigen Preises von der weiteren Kinderferienbetreuung auszuschließen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Das gleiche gilt auch, wenn der Teilnehmer das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Ausgeschlossen werden können auch Teilnehmer, bei denen Krankheiten oder Gesundheitsstörungen (z.B. Kopfläuse), die vor Beginn der Kinderferienbetreuung bekannt waren und dem Veranstalter verschwiegen wurden, auftreten. Ausgeschlossene Teilnehmer müssen, falls sie nicht volljährig sind, von den Sorgeberechtigten abgeholt werden. Falls dies nicht möglich ist, werden den Erziehungsberechtigten alle anfallenden Kosten für den Rücktransport in Rechnung gestellt. Die Erziehungsberechtigten haben sicherzustellen, dass bei ihrer Abwesenheit eine von ihnen beauftragte und bevollmächtigte Person die Betreuung des Kindes für diese Zeit aufnimmt.

 

Ansprüche wegen vertraglicher oder deliktischer Haftung oder Aufwendungsersatz müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Kinderferienbetreuung gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Erklärung des Teilnehmers nachweislich vor dem Gewährleistungsablauf zugegangen ist. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Kinderferienbetreuung endet. Hat der Teilnehmer Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter oder dessen Haftpflichtversicherung die Ansprüche durch Textform zurückweist. Wird die Kinderferienbetreuung infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer, höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann der Veranstalter als auch der Teilnehmer kündigen. Der Veranstalter haftet für die gewissenhafte Vorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Betreuungsteams. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, sind auf den 3fachen Veranstaltungspreis beschränkt, a. soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, b. oder soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden alleine wegen eines Verschuldens eines Betreuers verantwortlich ist. Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Personenschäden bis 5 Mio. EUR und bei Sachschäden bis 300.000 EUR je Teilnehmer und Veranstaltung. Die Haftungshöchstsummen gelten jeweils je Teilnehmer und Veranstaltung.